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Statuten

Statuten des Vereins Ehemaliger der Bezirksschulen aargauSüd mit Sitz in Reinach AG

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I. Name, Sitz, Dauer und Zweck

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Ehemaliger der Bezirksschulen aargauSüd besteht mit Sitz in Reinach AG ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Dauer

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Artikel 3 – Zweck

Der Verein bezweckt den umfassenden Zusammenschluss ehemaliger Schüler der Bezirksschulen AargauSüd einerseits zur Pflege kameradschaftlicher Beziehungen, andererseits zur Unterstützung und Förderung der Schule, insbesondere ihrer aktiven Schüler. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


II. Mittel und Mitgliedschaft

Artikel 4 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden;
  • Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen;
  • Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.).

Artikel 5 – Mittelverwendung

Das Vereinsvermögen soll zu Gunsten der Bezirksschule aargauSüd und ihrer Schüler verwendet werden und zwar im Allgemeinen so, dass er den Schülern möglichst unmittelbar zugutekommt. Insbesondere sind bei der Verwendung ins Auge zu fassen (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Anschaffungen für die Schul-Bibliothek/-Mediathek;
  • Anschaffung bzw. Subventionierung von aussergewöhnlichen und besonders kostspieligen Lehrmitteln, Apparaturen und Instrumenten;
  • Unterstützung von Lehrausflügen, Exkursionen und kulturellen Veranstaltungen;
  • Ausrichten von Preisen an Schüler für besondere Leistungen.

Artikel 6 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler der Bezirksschulen aargauSüd sowie jeder Freund derselben, welcher sich zur Bezahlung des Jahresbeitrages verpflichtet, werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 7 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt in jedem Fall durch Tod des Mitgliedes.

Mitglieder, die ihren Beitragspflichten während 3 Jahren nicht nachkommen, gelten ohne weitere Fristansetzung automatisch als ausgeschlossen. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied dessen Ausschluss nach Möglichkeit schriftlich mit.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.


III. Organe des Vereins

Artikel 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Artikel 9 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren;
  4. Abnahme der Vereinsrechnung;
  5. Dechargeerteilung an den Vorstand und an die Rechnungsrevisoren;
  6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
  7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 10 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 20 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Artikel 11 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Artikel 12 – Der Vorstand

Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  6. Einziehen der Mitgliederbeiträge und Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 13 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 14 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z. B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 15 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 16 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Artikel 17 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 19. November 2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

gez. Franz Kesselring, Gilbert Jungo